Gartenordnung
für den Palmengarten und den Botanischen Garten der Stadt Frankfurt am Main

 

Präambel

Der Palmengarten und der Botanische Garten Frankfurt am Main sind zwei botanische Schaugärten von internationalem Rang, die ihren Gästen eine einzigartige Kombination aus Gartenkunst, Pflanzenvielfalt, Erholung, Kultur, Bildung und Naturschutz bieten.

Beide Gärten sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Frankfurt am Main und werden in dem Amt PALMENGARTEN verwaltet. Die Eintrittsgelder des Palmengartens sind zivilrechtlich ausgestaltet.

Gegenseitige Rücksichtnahme aller Gäste und der Respekt gegenüber Pflanzen und Tieren sind grundsätzliche Voraussetzungen für einen erholsamen Aufenthalt sowie zur Verhütung von Schäden und Unfällen im Garten. Mit Betreten des Palmengartens und des Botanischen Gartens verpflichten sich die Gäste zur Einhaltung dieser Gartenordnung.

 

1. Nutzungsbedingungen

1.1 Der Palmengarten und der Botanische Garten sind zu den ausgewiesenen Öffnungszeiten zugänglich.

1.2 Der Palmengarten ist spätestens um 23.00 Uhr zu verlassen. Ausnahmen (z.B. bei besonderen Veranstaltungen) werden durch das Amt PALMENGARTEN bestimmt.

1.3 Der Botanische Garten ist pünktlich zum Ende der Öffnungszeit zu verlassen. Ausnahmen (z.B. bei besonderen Veranstaltungen) werden durch das Amt PALMENGARTEN bestimmt.

1.4 Die Stadt Frankfurt am Main kann aus wichtigen Gründen den Zugang zu Teilen oder der gesamten Gartenanlagen einschränken oder untersagen, nötigenfalls auch sehr kurzfristig und ohne vorherige Bekanntmachung. Zu solchen Gründen zählen z. B. widrige Wetterbedingungen, notwendige Wartungs- und Bauarbeiten sowie gärtnerische Pflegemaßnahmen.

1.5 Der Aufenthalt im Palmengarten, in seinen Schauhäusern und im Freiland, inklusive der Benutzung der Spielplätze und Geräte, sowie auf dem Gelände des Botanischen Gartens, erfolgt auf eigene Gefahr.

1.6 Kinder unter 14 Jahren dürfen den Garten nur in Begleitung einer aufsichtspflichtigen Person betreten. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Dies gilt insbesondere für Wasserflächen, alle Spielangebote etc. und geländebedingte Höhenunterschiede, bei denen eine erhöhte Absturzgefahr besteht. Aufsichtspflichtige von Minderjährigen müssen ihrer Aufsichtspflicht nachkommen.

1.7 Beschäftigten des Palmengartens und des Botanischen Gartens steht das Hausrecht zu; ihren Anweisungen ist jederzeit Folge zu leisten. Wer gegen die Gartenordnung verstößt, den Anordnungen des Personals oder den Gebots- und Verbotsschildern nicht Folge leistet oder in sonstiger Weise störend auf das Gartengeschehen einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes vom Gelände verwiesen werden. Ein Hausverbot kann durch die Amtsleitung oder eine von ihr bevollmächtigte Person ausgesprochen werden.

1.8 Gäste haften für alle Schäden, die durch Verstöße gegen diese Gartenordnung oder durch Missachtung von Anweisungen des Gartenpersonals entstehen.

1.9 Erleiden Gäste beim Besuch der Gartenanlagen einen Schaden, dann ist dieser unverzüglich der Verwaltung oder an den Eingangskassen zu melden.

1.10 Der Palmengarten und der Botanische Garten können ohne vorherige Ankündigung ihr Programm sowie den Ablauf von Veranstaltungen verändern, verschieben oder absagen.

1.11 Für Angebote, deren Durchführung der Palmengarten Dritten überlässt, übernimmt der Palmengarten keine Haftung. Dazu gehören u.a. gastronomischer Service sowie Freizeitangebote. 

 

2. Eintritt

2.1 Der Besuch des Palmengartens setzt den Erwerb einer gültigen Eintrittskarte voraus. Die Eintrittskarten sind während des Aufenthalts im Palmengarten mitzuführen und auf Verlangen dem Personal des Palmengartens vorzuzeigen.

2.2 Die Tarife sind an den Kassen ausgewiesen. Ermäßigungen können nur nach Vorlage des entsprechenden Nachweises ausschließlich an den Kassen gewährt werden; ein ermäßigter Zutritt über die Drehkreuze ist nicht möglich. Ein nachträglicher Anspruch auf Ermäßigung besteht nicht.

2.3 Eintrittskarten sind nicht übertragbar. Personalisierte Karten, die weitergegeben oder manipuliert werden, werden eingezogen.

2.4 Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte entsteht kein Anspruch auf die jederzeitige Nutzung aller im Garten befindlichen Anlagen und Einrichtungen (siehe auch Ziffer 1.4).

2.5 Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht.

2.6 Bei Veranstaltungen von Dritten gelten deren Allgemeine oder besonderen Geschäftsbedingungen.

2.7 Der Eintritt in den Botanischen Garten ist frei.

2.8 Für das Betreten der Bereiche zwischen der Palmengartenstraße und dem Gesellschaftshaus (Blumenparterre) sowie des Weges zur Zeppelinallee (vor dem Papageno Theater) wird kein Eintritt erhoben. Dennoch gilt für diesen Bereich die Gartenordnung gleichermaßen.

 

3. Jahreskarten

3.1 Zu den Kassenöffnungszeiten können Jahreskarten für ein Jahr (365 Tage) erworben werden.

3.2 Die Jahreskarte (Chipkarte) ist personalisiert und enthält ein Lichtbild d. Inhaber*in.

3.3 Die Jahreskarte berechtigt zum Eintritt in den Palmengarten während der Kassenöffnungszeiten sowie zum Zugang über die Einlassdrehkreuze (i.d.R. von 6.00 h bis 22.00 h). Es besteht jedoch kein genereller Anspruch auf den Einlass an den Drehkreuzen. Kurzfristige Änderungen, z.B. Einschränkungen durch widrige Wetterbedingungen, Baumaßnahmen oder durch andere Auflagen, können nicht ausgeschlossen werden.

3.4 Nach dem Zutritt in den Palmengarten ist die Karte für 90 Minuten gesperrt. Erst danach ist ein erneuter Zugang in den Palmengarten möglich.

3.5 Die Jahreskarte ist auf Verlangen dem Personal des Palmengartens vorzuzeigen. Bei Missbrauch wird die Karte ersatzlos eingezogen.

3.6 Verlorene oder gestohlene Jahreskarten werden, nach Meldung an einer der Eingangskassen, gesperrt und gegen eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € ersetzt.

 

4. (Warn-)Hinweise/Notsituationen

4.1 Hinweisschilder sind zu beachten.

4.2 Die Benutzung von Spielgeräten und ähnlichen Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.

4.3 Bei Notfällen ist Hilfe unter Notrufnummer 112 anzufordern. Notfälle sind auch dem Aufsichtspersonal der Gärten oder dem Kassenpersonal des Palmengartens (069 – 212 – 34090) während der Kassenöffnung zu melden.  Hierbei ist der genaue Standort im Garten anzugeben, damit die Rettungskräfte zum Unfallort geleitet werden können.

4.4 Im Falle von starkem Unwetter, besonders extremem Hagel und Sturm, sind die mit Glas gedeckten Schaugewächshäuser (Palmenhaus und Galerien, Tropicarium, Subantarktishaus, Alpinhäuser, Blüten und Schmetterlingshaus und der Mittelteil des Eingangsschauhauses) zu meiden. Ebenso sollten Flächen mit Baum- und Gehölzbestand wegen der Ausrutschgefahr und Blitzschlag verlassen werden. Schutz vor widrigen Wetterbedingungen bieten im Palmengarten:

  • der Siesmayersaal im Eingangsschauhaus,
  • der Musikpavillon,
  • die Eingangsbereiche des Palmenhauses,
  • das Caféhaus Siesmayer oder
  • die Villa Leonhardi.

Im Botanischen Garten dienen der Unterstand am Weiher und das Wirtschaftsgebäude Möglichkeiten zum Unterstellen.

4.5 In den Gewächshäusern und im Freiland kann Rutsch- und Stolpergefahr durch Feuchtigkeit und Unebenheiten bestehen. Grundsätzlich ist in den Gebäuden und auf allen Wegen die notwendige Sorgfalt und Vorsicht geboten. Nebenwege sind nur mit geeignetem Schuhwerk und bei entsprechender Trittsicherheit zu betreten. Ein Winterdienst kann zu den Öffnungszeiten nur für die Hauptwege und auch dort nur eingeschränkt gewährleistet werden.

4.6 Die Wege im Palmengarten sind in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr unbeleuchtet (siehe auch Ziffer 1.2).

 

5. Pflanzen und Tiere

5.1 Pflanzen dürfen grundsätzlich nicht berührt werden, da sie empfindlich oder giftig sein können.

5.2 Pflanzen oder Pflanzenteile, Pilze, Steine, Hölzer u. ä. dürfen nicht entnommen, beschädigt, oder zerstört werden. Zuwiderhandlung wird strafrechtlich zur Anzeige gebracht.

5.3 Ausnahmen von 5.1 und 5.2 sind nur unter der Anleitung von befugten Fachkräften gestattet oder gelten für ausdrücklich dafür ausgewiesene Pflanzen und Bereiche.

5.4 Das Füttern, Stören, Aussetzen oder Wegnehmen von Tieren ist untersagt.

5.5 Das Mitbringen von Tieren ist untersagt. Eine Ausnahme bilden von berechtigten Personen geführte Assistenzhunde sowie Dienst-, Sanitäts- und Rettungshunde. Diese sind mit Kenndecke und/oder Geschirr mit Abzeichen auszustatten. Ein Dokument, das bescheinigt, dass der Hund als Hilfe unabdingbar ist, ist unaufgefordert dem Kassenpersonal vorzuweisen. Der Hund ist durchgängig an der Leine bzw. am Geschirr zu führen.

 

6. Verhalten auf dem Gartengelände

6.1 Das Verlassen der Wege ist verboten. Picknicken und Lagern sowie Ballspielen sind nur auf den ausdrücklich zugänglichen Bereichen des Palmengartengeländes (Spielplätze, Liegewiese, Spielwiese und Konzertgarten am Musikpavillion) erlaubt. Andere Rasen- und Pflanzflächen sowie Beete dürfen nicht betreten werden. Sicherheitsabsperrungen und Barrieren wie Zäune, Gitter u. ä. dürfen nicht überwunden werden.

6.2 Das Klettern oder Besteigen von Felsen, Bäumen oder Kunstwerken ist nicht gestattet. Dies gilt auch für andere, diese Objekte beanspruchende Handlungen (z.B. das Anbringen von Hängematten, Slackline o.ä.).

6.3 Brunnen, Wasserläufe, Teiche und Becken dürfen nicht betreten, beschmutzt oder beschädigt werden. Auch das Versenken von Münzen o.ä. in den Gewässern ist untersagt.

6.4 Abfälle sind in den bereitgestellten Müllsammelanlagen zu entsorgen und zu trennen. Zigarettenkippen sind ebenfalls in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.

6.5 Für Toilettengänge sind ausschließlich die Sanitäranlagen zu nutzen.

6.6 In allen Gebäuden und auf den Spielplätzen herrscht Rauchverbot. Das Grillen und Entfachen von offenem Feuer und pyrotechnischen Artikeln sowie das Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist untersagt.

6.7 Das Mitführen und Fahren von Fahrrädern, Rollern, E-Rollern, Skateboards, Schlitten u. ä. ist untersagt. Davon ausgenommen sind Rollstühle, Rollatoren, E-Scooter für bewegungseingeschränkte Menschen, sowie Bollerwagen zum Zwecke des Transports von Kleinkindern sowie Dreiräder und Laufräder für Kleinkinder. Fahrradfahren ist ausschließlich dem Gartenpersonal vorbehalten.

6.8 Das Essen und Trinken in unseren Schauhäusern sind untersagt. Ausnahmen bilden:

  • das Eingangshaus des Südsterns des Tropicariums (im Bereich der Weltkugel),
  • die Palmenhausterrasse sowie
  • der Aufenthaltsbereich im Eingangsschauhaus des Palmengartens. 

6.9 Gäste sind gehalten, sich korrekt und angemessen zu kleiden. Freikörperkultur ist nicht gestattet.

6.10 Lärmendes Verhalten, inkl. des lauten Musikhörens, ist nicht gestattet.

6.11 Joggen und andere sportliche Betätigungen sind nicht gestattet. Hierunter fallen nicht die körperlichen Aktivitäten durch die Angebote des Bootsverleihs „Palmen-Boote“, sowie Minigolf auf der Minigolfanlage.

6.12 Das Übernachten auf dem Gartengelände ist nicht erlaubt (siehe auch Ziffer 1.2).

 

7. Fotografieren und Filmen

7.1 Eigene Bild-, Ton, Video- und Filmaufnahmen für private Zwecke sind erlaubt, soweit sich andere Gäste dadurch nicht gestört fühlen. Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten.

7.2 Professionelle Foto- und Filmaufnahmen mit kommerzieller Nutzungsabsicht sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet, die stets mitzuführen und auf Verlangen dem Personal des Palmengartens vorzuzeigen ist. Darunter fallen z. B. Bilder zur Werbung durch Broschüren, Plakate, Webseiten, Blogs, soziale Medien etc., zur Nutzung in Publikationen (Bücher, Zeitschriften, Internet). Für die Genehmigung kann ein Entgelt anfallen.

7.3 Das Benutzen von Oktokoptern, Drohnen und ähnlichen Fluggeräten über dem Gartengelände bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Leitung des Amtes PALMENGARTEN oder einer von ihr bevollmächtigten Person, die stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen ist.

7.4 Beim Fotografieren dürfen die ausgewiesenen Wege und Flächen nicht verlassen werden. Beete dürfen nicht betreten werden.

 

8. Veranstaltungen und Werbung

8.1 Musikalische Darbietungen, politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten sowie Unterschriften- oder sonstige Sammlungen sind untersagt.

8.2 Politische Propaganda ist ausnahmslos untersagt.

8.3 Jegliche Art von Werbung, das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie die Durchführung von Umfragen etc. sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Leitung des Palmengartens und Botanischen Gartens gestattet, die stets mitzuführen und dem Personal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

8.4 Bei Veranstaltungen und Kooperationen des Palmengartens und des Botanischen Gartens können gesonderte Regelungen gelten (siehe auch 2.6).

 

9. Fundsachen

Fundsachen können an den Kassen des Palmengartens bzw. beim Aufsichtspersonal des Botanischen Gartens abgegeben werden. Die Fundsachen werden eine Woche aufbewahrt und anschließend dem Ordnungsamt (Fundbüro) der Stadt Frankfurt am Main übergeben.

 

10. Hinweise zum Datenschutz

  1. Bei der Bereitstellung von Jahreskarten werden personenbezogene Daten erhoben, sowie ggf. bei Bezahlung durch den bargeldlosen Zahlungsverkehr.
  2. Teile der Gärten, insbesondere in den Schauhäusern, können aufgrund von (Pflanzen-) Diebstahl videoüberwacht sein.  
  3. Näheres ist der Datenschutzerklärung auf www.palmengarten.de zu entnehmen.

 

11. Inkrafttreten

Die vorläufige Gartenordnung tritt zum 01.07.2022 in Kraft und gilt bis zur endgültigen Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung bzw. der anschließenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main.

Frankfurt am Main, den 01.07.2022

Stadt Frankfurt am Main DER MAGISTRAT

Palmengarten der Stadt Frankfurt am Main